Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
GBPolVDVDV§ 37 Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote
Stand: 24.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/37#abs-1 (1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die abschließende Rangpunktzahl mindestens fünf beträgt. Bei der Berechnung der abschließenden Rangpunktzahl werden die Prüfungsergebnisse wie folgt gewichtet:
| die Durchschnittsrangpunktzahl der Leistungstests | mit 10 Prozent, |
| die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung | mit 10 Prozent, |
| die Rangpunkte der schriftlichen Prüfungen in den Modulen 10 und 14 | mit je 8 Prozent, |
| die Rangpunkte der praktischen Prüfung im Modul 16 | mit 12 Prozent, |
| die Rangpunkte der praktischen Prüfung im Modul 20 | mit 8 Prozent, |
| die Rangpunktzahl der Diplomarbeit | mit 20 Prozent und |
| die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung | mit 24 Prozent. |
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/37#abs-1a (1a) Ist festgelegt worden, dass auf die praktische Leistungsabnahme im Modul 20 verzichtet wird, so ist die abschließende Rangpunktzahl der Quotient aus
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/37#abs-2 (2) Die abschließende Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Gesamtnote zugeordnet.
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Änderungsverlauf
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22.07.2021 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juli 2021 (BGBl. I 3552)
BGBl. 2021 I S. 3552
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.