Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

GBPolVDVDV

§ 37 Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote

Stand: 24.08.2021

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/37#abs-1 (1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die abschließende Rangpunktzahl mindestens fünf beträgt. Bei der Berechnung der abschließenden Rangpunktzahl werden die Prüfungsergebnisse wie folgt gewichtet:

1.
die Durchschnittsrangpunktzahl
der Leistungstests
mit 10 Prozent,
2.
die Durchschnittsrangpunktzahl
der Zwischenprüfung
mit 10 Prozent,
3.
die Rangpunkte der
schriftlichen Prüfungen
in den Modulen 10 und 14
mit je 8 Prozent,
4.
die Rangpunkte der
praktischen Prüfung
im Modul 16
mit 12 Prozent,
5.
die Rangpunkte der
praktischen Prüfung
im Modul 20
mit 8 Prozent,
6.
die Rangpunktzahl
der Diplomarbeit
mit 20 Prozent und
7.
die Rangpunktzahl der
mündlichen Abschlussprüfung
mit 24 Prozent.

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/37#abs-1a (1a) Ist festgelegt worden, dass auf die praktische Leistungsabnahme im Modul 20 verzichtet wird, so ist die abschließende Rangpunktzahl der Quotient aus

1.
der Summe aus
a)
der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der Leistungstests,
b)
der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung,
c)
der 8-fachen Rangpunktzahl der Prüfung im Modul 10,
d)
der 8-fachen Rangpunktzahl der Prüfung im Modul 14,
e)
der 12-fachen Rangpunktzahl der praktischen Prüfung im Modul 16,
f)
der 20-fachen Rangpunktzahl der Diplomarbeit und
g)
der 24-fachen Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung sowie
2.
der Zahl 92.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/37#abs-2 (2) Die abschließende Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Gesamtnote zugeordnet.

§ 36 § 38